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Bahnrichter

(IWR-Regel 127, 126.2 -Lauf - und Gehwettbewerbe)

127.1: Bahnrichter sind Assistenten des Schiedsrichters ohne endgültige Entscheidungsbefugnis.

127.2: Die Bahnrichter müssen vom Schiedsrichter so aufgestellt werden, dass sie den Wettkampf genau beobachten können. Begeht ein Läufer oder eine andere Personen einen Regelverstoß, haben sie dies dem Schiedsrichter unverzüglich schriftlich zu melden.

127.3: Jeder Regelverstoß soll dem jeweiligen Schiedsrichter durch Heben einer gelben Fahne oder durch andere zulässige Mittel, die die Technischen Delegierten genehmigt haben, angezeigt werden.

127.4: Bei Staffelläufen muss zur Überwachung der Wechselräume ebenfalls eine ausreichende Zahl von Bahnrichtern eingesetzt werden.

Anmerkungen: Beobachtet ein Bahnrichter, dass ein Läufer außerhalb seiner Einzelbahn läuft oder die Stabübergabe außerhalb des Wechselraumes erfolgt, soll er die Stelle, an der die Regelwidrigkeit stattfand, unverzüglich mit geeignetem Material auf der Laufbahn markieren.
Die Bahnrichter haben dem Schiedsrichter über jeden Regelverstoß zu berichten, auch wenn der Wettkämpfer (oder die Mannschaft bei Staffeln) den Wettkampf nicht beendet.

126.2: Zielrichter, die ihre Aufgabe alle auf derselben Laufbahn-(Straßen-)seite wahrnehmen müssen, entscheiden über die Reihenfolge der im Ziel eintreffenden Läufer/Geher. Können sie zu keiner Entscheidung gelangen, übergeben sie die Angelegenheit dem Schiedsrichter, der dann entscheidet.
Anmerkung: Die Zielrichter sollen auf der Höhe der Ziellinie, mindestens 5m von der Laufbahn entfernt auf einem erhöhten Podest platziert werden.


Arbeitsmaterial: Bahnrichterprotokoll [67 KB]

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